Rückgabe von Kopfhörern – gesetzliche Regelungen
In manchen Fällen wissen gekaufte Produkte nicht zu überzeugen – und der Käufer spielt mit dem Gedanken, den Erwerb rückabzuwickeln. Dasselbe trifft unter anderem auf Kopfhörer zu, allerdings müssen hierbei unterschiedliche Bestimmungen – diese sind abhängig von der Art und Weise des Kaufs – beachtet werden, welche aus diesem Grund im Folgenden angeführt werden.
Rückgabe des Kopfhörers – ohne Gründe – nach Kauf
Im Wesentlichen gibt es für die Rückgabe eines Kopfhörers zwei Gründe: Dieser wird innerhalb der vom Händler gewährten Frist nach dem Kauf wieder zurückgegeben, da dieser nicht zu gefallen wusste oder aber am Kopfhörer tritt innerhalb der Garantiezeit ein Defekt auf, der zur Rückgabe beziehungsweise zum Umtausch des Produkts berechtigt. Zunächst einmal wird jedoch auf erstgenannten Fall eingegangen: der Rückgabe des Modells – im Verkaufszustand – innerhalb einer gewissen Frist nach dem Kaufdatum.
In dieser Hinsicht muss erneut zwischen zwei Fällen unterschieden werden: dem Erwerb des Kopfhörers in einem Geschäft direkt vor Ort oder aber der Bestellung des Produktes über einen Internetshop oder per Telefon. Bei Letzterem gilt das Fernabsatzgesetz, welches dem Kunden ein Rückgaberecht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware einräumt. Dieses Gesetz will für den Verbraucher den Umstand ausgleichen, dass er nicht wie in einem Geschäft sein gewünschtes Produkt wie etwa einen Kopfhörer begutachten kann – entsprechende Möglichkeit soll ihm in den zwei Wochen zu Hause gegeben werden. Dabei sollte hier ebenfalls mit dem Kopfhörer so umgegangen werden, wie es in einem Geschäft üblich ist, bei Inanspruchnahme der gesetzlich zugesicherten Frist muss der erworbene Gegenstand in dem Zustand sein, welchen er zum Zeitpunkt der Lieferung hatte. Allerdings gilt besagtes 14-Tage-Recht ausschließlich bei Bestellungen, die in das Gebiet des Fernabsatzgesetzes fallen und nicht für Kaufabwicklungen vor Ort. Zwar räumen viele Geschäfte ebenfalls ein derartiges Rückgaberecht ein, allerdings muss dieses nicht bei den angesprochenen zwei Wochen liegen, sondern unterscheidet sich von Händler zu Händler. Bei derartigen Rückgaben ist darauf zu achten, dass der Kaufbeleg bei Aufforderung vorgelegt werden kann.
In-Ear-Kopfhörer gelten als Hygieneartikel
Ferner wird die Rücknahme der verschiedenen Arten von Kopfhörer unterschiedlich gehandhabt: Im Groben differenzieren die Geschäfte zwischen In-Ear-Kopfhörern und Bügelkopfhörern. Dies ist begründet mit der Tatsache, dass In-Ears aufgrund ihrer Bauweise im Ohr getragen werden und dadurch wiederum in Kontakt mit Absonderungen der Ohrschmalzdrüsen kommen. Aus diesem Grund werden In-Ear-Kopfhörer als Hygieneartikel eingestuft; bei derartigen Produkten schränkt das Fernabsatzgesetz die Rücknahme von Produkten innerhalb der Frist wieder ein oder schließt diese aus. Das bedeutet: Wird die Verpackung der In-Ear-Kopfhörer geöffnet, ist dies als Ingebrauchnahme des Produkts zu werten und der Händler hat davon auszugehen, die Kopfhörer wurden bereits zumindest kurzzeitig im Ohr getragen.
Zwar ist das Bedürfnis beziehungsweise der Wunsch, das erworbene Produkt nach dem Kauf zu testen, nachvollziehbar – das Vorgehen stellt in diesem Fall jedoch eine Verschlechterung dessen dar, weshalb in der Regel In-Ear-Kopfhörer, deren Verpackung einmal geöffnet wurde, nicht mehr innerhalb der durch das Fernabsatzgesetz oder aber die vom Händler gewährten Fristen zurückgegeben werden können. Dem Kunden bleibt dennoch die Möglichkeit, auf Kulanz des Händlers, zu hoffen – eventuell kommt dieser entgegen und akzeptiert die Rücknahme der Kopfhörer, beispielsweise wenn dafür im Gegenzug ein anderes Modell erworben wird.
Gewährleistung bei Kopfhörern bei Defekten
In der Regel wird auf ein verkauftes Produkt eine Gewährleistung von 24 Monaten zugestanden, in manchen Fällen kann diese um 12 Monate reduziert sein. Während dieser Zeit steht dem Kunden das Recht zu, Defekte – vor allem technischer Art – beim Hersteller beziehungsweise dem Händler zu reklamieren und dieser ist zur Nachbesserung verpflichtet. Besagte Regelung gilt auch bei Kopfhörern. Um im entsprechenden Fall dieses Recht in Anspruch nehmen zu können, muss der Kaufbeleg des Kopfhörers unbedingt aufgehoben werden, andernfalls könnte der Händler die Reparatur beziehungsweise den Austausch des Modells verweigern. Tritt ein Defekt auf, muss Kontakt zum Händler aufgenommen werden – dieser informiert über das weitere Vorgehen.